211 EU - Richtlinien zu 211 EU - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EU (Ausgabe 2017)

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Allgemein

Allgemein

die Richtlinien zu 211 gelten analog, abweichend gilt:

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Nr. 5 Nebenangebote

Nr. 5 Nebenangebote

Es ist anzukreuzen, ob Nebenangebote zugelassen werden sollen. Wird als Zuschlagskriterium nur der Preis festgelegt, ist über die anzugebenden Mindestanforderungen sicherzustellen, dass es nicht zu Aufträgen kommen kann, die preislich nur gering günstiger aber qualitativ deutlich schlechter sind.

Die Bezeichnung der Teilleistungen (Positionen) / Fachlose (Gewerke) / Gesamtleistung, für die Nebenangebote zugelassen werden, erfolgt im Formblatt Mindestanforderungen an Nebenangebote 226. In den Leerzeilen ist auf die Eintragungen im Formblatt Mindestanforderungen an Nebenangebote 226 hinzuweisen.

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Nr. 4 Losweise Vergabe

Nr. 4 Losweise Vergabe

Die Richtlinie 111 Nummer 2 ist zu beachten. Wird im Ausnahmefall ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt, sind die maximale Anzahl der Lose, die angeboten werden dürfen und ggf. die Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter den Zuschlag erhalten kann, anzugeben.

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Nr. 6 Angebotswertung

Nr. 6 Angebotswertung
4.1

Zuschlagskriterien sind immer dann vorzusehen, wenn vom Auftraggeber im Angebot neben den Preisen weitere Angaben z. B. zu Produkten, zur Wirtschaftlichkeit oder zu Nebenangeboten im Rahmen der Wertung der Angebote zu vergleichen und zu bewerten sind. Weiterhin sind Zuschlagskriterien bei funktionaler Beschreibung von Gebäuden, Anlagen usw. festzulegen.

4.2

Werden vom Bieter außer den Preisen weitere Angaben gefordert, ist unter Nummer 6 anzukreuzen: „Mehrere Zuschlagskriterien gemäß Formblatt Zuschlagskriterien“. Im Formblatt Gewichtung der Zuschlagskriterien 227 sind neben den Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung auch die möglichen Punkte für die jeweiligen Kriterien einzutragen (vgl. Hinweise zu 227).

4.3

Werden vom Bieter nur Preisangaben gefordert, ist unter Nr. 6 auszuwählen: „Zuschlagskriterium Preis.“