Anlage zum Antrag zur Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre - Begleitperson - (Anlage 2)

Anlage 2

(gemäß § 6e Straßenverkehrsgesetz und § 48a Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –)

Antragstellerin / Antragsteller

Antragstellerin / Antragsteller

Begleitperson

Begleitperson
Führerschein

Kopie des Führerscheins (Vor- und Rückseite) ist beigefügt

Ich erkläre mein Einverständnis zur Benennung als Begleitperson für den oben angegebenen Antragsteller zur Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“.

Anforderungen an die Begleitperson nach § 48a Abs. 4 bis 6 FeV:
(4)
Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
1.

vor Antritt einer Fahrt und

2.

während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln.
Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

(5)
Die begleitende Person
1.

muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,

2.

muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,

3.

darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Fahreignungsregister einzuholen.

(6)
Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
1.

0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

2.

unter der Wirkung eines in der Anlage § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.

Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Die Anforderungen nach § 48a Abs. 4 bis 6 FeV habe ich zur Kenntnis genommen.