Merkblatt zur Berufskraftfahrerqualifikation

Merkblatt zur Berufskraftfahrerqualifikation

Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist, sind verpflichtet, eine Grundqualifikation zu erwerben und eine regelmäßige Weiterbildung zu besuchen.

Grundqualifikation und Weiterbildung werden durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im deutschen Führerschein nachgewiesen. Der Eintrag erfolgt durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Von der Verpflichtung zur Grundqualifikation befreit sind Fahrerinnen und Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.9.2008 (Stichtag für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE) bzw. vor dem 10.9.2009 (Stichtag für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE) erworben haben. In diesem Fall besteht nur eine Pflicht zur Weiterbildung.

Die Grundqualifikation wird erworben durch
1.

den Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“,

2.

die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer, die aus einem theoretischen Prüfungsteil über 240 Minuten und einem praktischen Prüfungsteil mit einer Fahrprüfung (120 Minuten), einer praktischen Prüfung (30 Minuten) und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen (60 Minuten) besteht (Grundqualifikation), oder

3.

die Teilnahme am Unterricht über 140 Stunden bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung von 90 Minuten Dauer bei der Industrie- und Handelskammer (beschleunigte Grundqualifikation).

Zur Ablegung der Prüfung über die Grundqualifikation ist die Teilnahme an einer vorbereitenden Schulung nicht vorgeschrieben. Erforderlich für die Zulassung zur Prüfung ist lediglich der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis. Dagegen ist für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation der Besitz einer Fahrerlaubnis nicht Voraussetzung.

Fünf Jahre nach dem Erwerb der (beschleunigten) Grundqualifikation bzw. nach dem jeweiligen Stichtag müssen die Kenntnisse durch die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte vertieft bzw. aufgefrischt und die Weiterbildung im Abstand von jeweils fünf Jahren wiederholt werden.

Es besteht die Möglichkeit, den Weiterbildungsrhythmus an die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis anzupassen. Fahrerinnen und Fahrer, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind, dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen oder auf sieben Jahre erstrecken. Diejenigen Fahrerinnen und Fahrer, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen, weil sie ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.9.2008 bzw. vor dem 10.9.2009 erworben haben, können die Fünfjahresfrist unbeschränkt unter- oder um bis zu zwei Jahre überschreiten und die Weiterbildung bis zum 9.9.2015 bzw. bis zum 9.9.2016 abschließen, vorausgesetzt, die Gültigkeit der Fahrerlaubnis endet in dem Zeitraum zwischen dem 10.9.2008 bzw. dem 10.9.2009 und dem 9.9.2015 bzw. dem 9.9.2016.

Die Weiterbildung erfolgt in Schulungen mit 35 Unterrichtsstunden. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.

Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:
1.

Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE,

2.

Fahrschulen von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Gebietskörperschaften,

3.

Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchführen,

4.

Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb durchführen,

5.

sowie weitere staatlich anerkannte Ausbildungsstätten.

Einzelheiten regelt das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) vom 14.8.2006 (BGBl. I S. 1958) und die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) vom 22.8.2006 (BGBl. I S. 2108), die der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG vom 15.7.2003 (ABl. EG Nr. L 226 S. 4) dienen.