D)
Der Verpflichtungserklärende ist vor Abgabe der Verpflichtungserklärung ausdrücklich über den Umfang und die Dauer der Haftung zu belehren. Es ist darauf hinzuweisen, dass er neben den Kosten für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit sowie den Kosten der Ausreise im Fall einer Abschiebung auch die anfallenden Abschiebungskosten zu tragen hat.
Der Verpflichtungserklärende hat zu erklären, dass er keine weiteren Verpflichtungen eingegangen ist, die die Garantiewirkung der aktuellen Verpflichtungserklärung gefährden.
Der Verpflichtungserklärende ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und Nachweise sowie auf die Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben gemäß §§ 95, 96 AufenthG und auf die Tatsache, dass seine Daten gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 2 lit. g AufenthV und gegebenenfalls gemäß Art. 9 Nr. 4 lit. f) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VIS-VO in der Visadatei gespeichert werden, hinzuweisen.
Der Verpflichtungserklärende sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass das Vorliegen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes unabhängig von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Rahmen des Visumverfahrens geprüft wird und auch für die Visumerteilung grundsätzlich eine Voraussetzung ist. Grundlage hierfür ist bei Schengen-Visa Artikel 10 Absatz 3 lit. g in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), in dem der Nachweis einer schengenweit gültigen Reisekrankenversicherung für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen als Visumerteilungsvoraussetzung geregelt ist. Der Verpflichtungs- erklärende ist da rauf hinzuweisen, dass er auch für die Kosten im Krankheitsfall aufzukommen hat, die nicht von einer Krankenversicherung übernommen werden bzw. die die Deckungssumme der Krankenversicherung über- steigen.