Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 Abs. 2 und § 67 AufenthG (Seite 1)

Grundsätze
A)

Die Hinweise zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars für die Verpflichtungserklärung werden zusätzlich zur „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz“ den Ländern zur Anwendung empfohlen.

B)

Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist grundsätzlich das amtlich vorgeschriebene, fälschungssichere und bundeseinheitliche Formular in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

Das Formular ist auch dann zu verwenden, wenn die Erklärung mittels eines elektronischen Formulars abgegeben wird, das von der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird. Dieser Umstand ist in dem für die Unterschrift vorgesehenen Feld des Formulars mit folgendem weiteren Hinweis zu vermerken: „Die Verpflichtungserklärung ist ohne Unterschrift und Beglaubigung gültig. Die Schriftform wurde durch die elektronische Form ersetzt.“

Bei Schüleraustauschorganisationen kann auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

Wird im Ausnahmefall zugelassen, dass mehrere Verpflichtungserklärende eine Verpflichtungserklärung abgeben (z. B. zur Vermeidung unzumutbarer Härten), so ist für jeden Verpflichtungserklärenden ein Formular zu verwenden und zusätzlich auf den Formularen zu vermerken, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner eine Verpflichtungs- erklärung abgegeben haben und deren Personendaten anzugeben. Ehegatten können eine Verpflichtungserklärung gesamtschuldnerisch auf einem Formular abgeben. In diesem Fall müssen beide Ehegatten vor Ort vorsprechen und unterschreiben.

C)

Ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich.

Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Visumantrages.

D)

Der Verpflichtungserklärende ist vor Abgabe der Verpflichtungserklärung ausdrücklich über den Umfang und die Dauer der Haftung zu belehren. Es ist darauf hinzuweisen, dass er neben den Kosten für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit sowie den Kosten der Ausreise im Fall einer Abschiebung auch die anfallenden Abschiebungskosten zu tragen hat.

Der Verpflichtungserklärende hat zu erklären, dass er keine weiteren Verpflichtungen eingegangen ist, die die Garantiewirkung der aktuellen Verpflichtungserklärung gefährden.

Der Verpflichtungserklärende ist auf die Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben gemäß §§ 95, 96 AufenthG und auf die Tatsache, dass seine Daten gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 2 lit. g AufenthV und gegebenen- falls gemäß Art. 9 Nr. 4 lit. f) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VIS-VO in der Visadatei gespeichert werden, hinzuweisen.

Der Verpflichtungserklärende sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass das Vorliegen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes unabhängig von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Rahmen des Visumverfahrens geprüft wird und auch für die Visumerteilung grundsätzlich eine Voraussetzung ist. Grundlage hierfür ist bei Schengen-Visa Artikel 10 Absatz 3 lit. g in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), in dem der Nachweis einer im Schengen-Raum gültigen Reisekrankenversicherung für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen als Visumerteilungsvoraussetzung geregelt ist. Bei nationalen Visa ist die Rechtsgrundlage § 5 Abs. 1 Nummer 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG. Der Verpflichtungserklärende ist darauf hinzuweisen, dass er auch für die Kosten im Krankheitsfall aufzukommen hat, die nicht von einer Krankenversicherung übernommen werden bzw. die die Deckungssumme der Krankenversicherung übersteigen.

E)

Für die Belehrung des Verpflichtungserklärenden ist das als Anlage beiliegende Muster zu verwenden.

Die durch den Verpflichtungserklärenden unterschriebene Belehrung ist aktenkundig zu machen. Dem Verpflich- tungserklärenden ist ein Abdruck der Erklärung auszuhändigen.

Setzt der Verpflichtungserklärende einen Bevollmächtigten ein, ist dem Bevollmächtigten die Belehrung zur Einholung der Unterschrift auszuhändigen. Die Unterschrift zur Belehrung kann nur durch den Verpflichtungs- erklärenden persönlich geleistet werden.

Wird die Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Ausländerbehörde über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, abgegeben oder wird die Abgabe einer schriftlichen Erklärung in einem elektronischen Eingabeverfahren vorbereitet, so ist die erklärende natürliche Person oder der Vertretungsberechtige einer juristischen Person im elektronischen Verfahren zu belehren. Die Verfahren sollen so ausgestaltet werden, dass die Prozesse nur bei einer Bestätigung der Kenntnisnahme der Belehrungsinhalte fortgesetzt und abgeschlossen werden können.