Information zur Benutzung des EU-einheitlichen Behindertenparkausweises

Der Behindertenparkausweis, den Sie heute erhalten haben, gilt für die Benutzung aller öffentlichen Parkplätze, die mit dem

Rollstuhlfahrersymbol

gekennzeichnet sind.

Symbolbeschreibung: abstrakte Darstellung einer Person im Rollstuhl

Er gilt darüber hinaus in der Bundesrepublik Deutschland zum Abstellen des Fahrzeuges in den Bereichen und die jeweilige Dauer, die in dem beiliegenden Bescheid aufgeführt sind. Bitte machen Sie sich und die Personen, die Ihnen behilflich sind, damit vertraut.

Er darf von jeder Person in jedem Fahrzeug zu Ihrer persönlichen Beförderung verwendet werden. Für reine Botenfahrten, bei denen Sie selbst nicht anwesend sind, darf er nicht eingesetzt werden.

Sie dürfen den Ausweis auch in allen EU-Mitgliedsstaaten und darüber hinaus in Island, Liechtenstein und Norwegen auf den gekennzeichneten Behindertenparkplätzen verwenden. In diesen Staaten gelten teilweise abweichende Regeln. Diese können Sie in dem mitübersandten Merkblatt, so fern Sie es angefordert haben, nachlesen.

Sollte Ihre Genehmigungsbehörde auf Grund Ihrer Angaben auf Ihre Unterschrift und/oder das Passfoto auf dem Ausweis verzichtet haben, kann bei Reisen ins Ausland keine Garantie dafür übernommen werden, dass das Fehlen der Unterschrift oder des Fotos nicht zu Schwierigkeiten führt.

Stempel der ausstellenden Straßenverkehrsbehörde